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§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Private Sammeltätigkeit

Nidwaldner Museum
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§ 17 Kulturförderungsverordnung · Private Sammeltätigkeit

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Museums dürfen nur eigene private Sammlungen aufbauen, sofern sich diese nicht mit dem Sammelbereich des Museums überschneiden.

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