321.11
CH-NW
§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Private Sammeltätigkeit
Nidwaldner Museum
§ 17 Kulturförderungsverordnung · Private Sammeltätigkeit
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Museums dürfen nur eigene private Sammlungen aufbauen, sofern sich diese nicht mit dem Sammelbereich des Museums überschneiden.