321.11
CH-NW
§ 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Nidwaldner Museum
§ 15 Kulturförderungsverordnung · Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
1. Das Nidwaldner Museum arbeitet mit andern Museen zusammen.
2. Es pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Schulen, den Vereinen und Gesellschaften der Fachgebiete Geschichte, Volkskunde, Kunstgeschichte und Kunst.