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§ 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Nidwaldner Museum
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§ 15 Kulturförderungsverordnung · Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

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2. Es pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Schulen, den Vereinen und Gesellschaften der Fachgebiete Geschichte, Volkskunde, Kunstgeschichte und Kunst.

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