321.11
CH-NW
§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 2. Durchführung
Nidwaldner Museum
§ 14 Kulturförderungsverordnung · 2. Durchführung
1. Die Museumsleitung plant und verwirklicht die Ausstellungen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2. Für jede temporäre Ausstellung ist ein Kostenvoranschlag zu erstellen und separat Rechnung zu führen.
3. Ausstellungen werden in der Regel in den für diesen Zweck verfügbaren Räumen durchgeführt und sind während den Öffnungszeiten zu beaufsichtigen.