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§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - 2. vorübergehende

Nidwaldner Museum
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§ 12 Kulturförderungsverordnung · 2. vorübergehende

1. Die vorübergehende Ausleihe von Sammlungsobjekten an andere Museen oder artverwandte Institutionen für Ausstellungen ist zulässig, sofern die Objekte nicht besonders gefährdet werden und die Empfängerin oder der Empfänger die Leihgabe angemessen versichert.

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