321.11
CH-NW
§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Ausleihe 1. dauernde
Nidwaldner Museum
§ 11 Kulturförderungsverordnung · Ausleihe 1. dauernde
1. Dauerleihgaben von Sammlungsobjekten an Dritte sind untersagt.
2. Sammlungsobjekte dürfen zur Ausschmückung von repräsentativen Räumen des Kantons oder von Büros der Verwaltung und der kantonalen Anstalten verwendet werden. Verwendungszweck sowie Auflagen und Bedingungen sind vertraglich festzuhalten.
3. Das Vorhandensein und der Zustand der ausgeliehenen Werke werden periodisch kontrolliert.
4. Die Sammlungsobjekte können jederzeit vorübergehend oder dauernd zurückgezogen werden.