Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.11 CH-NW

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Ausleihe 1. dauernde

Nidwaldner Museum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Kulturförderungsverordnung · Ausleihe 1. dauernde

1. Dauerleihgaben von Sammlungsobjekten an Dritte sind untersagt.

2. Sammlungsobjekte dürfen zur Ausschmückung von repräsentativen Räumen des Kantons oder von Büros der Verwaltung und der kantonalen Anstalten verwendet werden. Verwendungszweck sowie Auflagen und Bedingungen sind vertraglich festzuhalten.

3. Das Vorhandensein und der Zustand der ausgeliehenen Werke werden periodisch kontrolliert.

4. Die Sammlungsobjekte können jederzeit vorübergehend oder dauernd zurückgezogen werden.

← § 10 Kulturförderungsverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Museumsleitung § 12 Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →