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§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) - Museumsleitung

Nidwaldner Museum
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§ 1 Kulturförderungsverordnung · Museumsleitung

1. Das Museum wird fachlich, wissenschaftlich und administrativ von der Konservatorin oder vom Konservator geleitet.

2. Die Museumsleitung sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit und erfüllt alle Aufgaben betreffend das Museum, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind.

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