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Art. 8 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Aufgabe

Bereiche der Kulturförderung - Nidwaldner Museum
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Art. 8 Kulturförderungsgesetz, KFG · Aufgabe

1. Dem Museum obliegt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Sammlung, Inventarisierung, Konservierung und wissenschaftliche Bearbeitung von Nidwaldner Kulturgut sowie qualitativ wertvoller Werke von Künstlerinnen und Künstlern.

2. Das Museum gewährt der Öffentlichkeit Einblick in alle Epochen der nidwaldnerischen Geschichte und Kultur und vermittelt einen Überblick über das Schaffen von Nidwaldner Künstlerinnen und Künstler.

3. Es präsentiert seine Tätigkeit der Öffentlichkeit in Form von Ausstellungen und Veranstaltungen.

4. Erwerb, Veräusserung, Ausleihe und Unterhalt von Museumsobjekten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

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