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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Voraussetzungen kantonaler Leistungen

Bereiche der Kulturförderung - Kulturförderung im engeren Sinne
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Art. 6 Kulturförderungsgesetz, KFG · Voraussetzungen kantonaler Leistungen

1. Der Kanton erbringt Leistungen, wenn die kulturelle Bestrebung im öffentlichen Interesse liegt und den interessierten Kreisen nicht zugemutet werden kann, die nötigen Mittel selbst zu beschaffen.

2. Der Kanton kann seine Mitwirkung von angemessenen Leistungen der interessierten Gemeinde sowie Dritter abhängig machen.

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