321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Massnahmen
Bereiche der Kulturförderung - Kulturförderung im engeren Sinne
Art. 5 Kulturförderungsgesetz, KFG · Massnahmen
1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen insbesondere durch
1. Beiträge an Kulturschaffende sowie an Kulturvermittlerinnen und -vermittler;
2. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden;
3. Auszeichnung besonderer Leistungen;
4. Vergabe von Aufträgen;
5. Ankäufe von Werken;
6. fachliche Beratung;
7. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen;
8. Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen;
9. Beteiligung an Kulturbetrieben.
2. Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und Kulturorganisationen sowie die Beteiligung an Kulturbetrieben kann der Kanton Leistungsvereinbarungen abschliessen.