Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Massnahmen

Bereiche der Kulturförderung - Kulturförderung im engeren Sinne
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Art. 5 Kulturförderungsgesetz, KFG · Massnahmen

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen insbesondere durch

1. Beiträge an Kulturschaffende sowie an Kulturvermittlerinnen und -vermittler;

2. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden;

3. Auszeichnung besonderer Leistungen;

4. Vergabe von Aufträgen;

5. Ankäufe von Werken;

6. fachliche Beratung;

7. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen;

8. Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen;

9. Beteiligung an Kulturbetrieben.

2. Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und Kulturorganisationen sowie die Beteiligung an Kulturbetrieben kann der Kanton Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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