321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kulturförderungsgesetz, KFG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.
2. Er fördert die Koordination und die Zusammenarbeit unter Kulturträgern sowie den Kulturkontakt und den Kulturaustausch.