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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsfonds und Museumsfonds

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kulturförderungsfonds und Museumsfonds

1. Das Fondskapital beziehungsweise der Vorschuss des Kantons an den bestehenden Kulturförderungsfonds werden dem Kulturfonds gemäss Art. 12 sowie dem Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denkmalschutzgesetzes je zur Hälfte zugewiesen.

2. Dem bestehenden Museumsfonds werden unter Vorbehalt der Zinsen des Fondsvermögens keine Mittel mehr zugewiesen. Die vorhandenen Mittel sind für die Aufgaben des Museums zu verwenden.

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