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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Leitlinien der Kulturförderung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kulturförderungsgesetz, KFG · Leitlinien der Kulturförderung

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen vor allem nach den Kriterien der Qualität, der Bedeutung für den Kanton Nidwalden und die Zentralschweiz sowie der Vermittlung an möglichst viele und verschiedene Kreise der Bevölkerung.

2. Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, wenn ihre Erfüllung im allgemeinen Interesse liegt.

3. Er gewährleistet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.

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