321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturkommission
Organisation und Verfahren
Art. 17 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kulturkommission
1. Der Regierungsrat wählt eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende Kulturkommission, in der die verschiedenen Kulturbereiche vertreten sind, und bezeichnet das Präsidium. Das Amt für Kultur führt das Sekretariat.
2. Die Kulturkommission entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 5.
3. Der Regierungsrat kann der Kulturkommission weitere Aufgaben im Bereich der Kulturförderung übertragen.