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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Amt für Kultur

Organisation und Verfahren
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Art. 16 Kulturförderungsgesetz, KFG · Amt für Kultur

1. Das Amt für Kultur ist zuständig für die Kulturförderung im engeren Sinn, das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek.

2. Es erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.

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