321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gebühren und Eintrittsgelder
Finanzielle Bestimmungen
Art. 14 Kulturförderungsgesetz, KFG · Gebühren und Eintrittsgelder
1. Die Gebühren für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek und des Museums werden von der zuständigen Direktion festgelegt.
2. Die Benutzung der bibliothekseigenen Sammelbestände und Informationsmittel ist unentgeltlich. Die Einschreibung ist gebührenpflichtig.
3. Auf die Erhebung von Eintrittsgeldern für die Ausstellungen des Museums kann ausnahmsweise verzichtet werden. Schulen bezahlen keinen Eintritt.