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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - 2. Verwendung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 13 Kulturförderungsgesetz, KFG · 2. Verwendung

1. Die Fondsmittel sind zu verwenden für

1. Massnahmen der Kulturförderung gemäss Art. 5;

2. die Anschaffung von Museumsobjekten, die Ausstellungen sowie für die Einrichtung des Museums;

3. die Anschaffungen der Kantonsbibliothek.

2. Die zuständige Direktion beschliesst jährlich gestützt auf die Schwerpunkte der Kulturförderung und auf Antrag des Amtes für Kultur die Aufteilung der Fondsmittel auf die Bereiche der Kulturförderung.

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