321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - 2. Verwendung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 13 Kulturförderungsgesetz, KFG · 2. Verwendung
1. Die Fondsmittel sind zu verwenden für
1. Massnahmen der Kulturförderung gemäss Art. 5;
2. die Anschaffung von Museumsobjekten, die Ausstellungen sowie für die Einrichtung des Museums;
3. die Anschaffungen der Kantonsbibliothek.
2. Die zuständige Direktion beschliesst jährlich gestützt auf die Schwerpunkte der Kulturförderung und auf Antrag des Amtes für Kultur die Aufteilung der Fondsmittel auf die Bereiche der Kulturförderung.