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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturfonds 1. Finanzierung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 12 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kulturfonds 1. Finanzierung

1. Der Kanton führt einen Fonds für die Kulturförderung.

2. Dem Fonds werden zugewiesen

1. * 35 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;

2. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;

2a. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;

3. der Ertrag aus Verkaufsprovisionen;

4. der Ertrag der Gebühren und Eintrittsgelder;

5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten der Kulturförderung, des Museums oder der Kantonsbibliothek;

6. die Zinsen des Fondsvermögens.

3. Einnahmen des Fonds gemäss Abs. 2 Ziffer 3 und 5, welche ausdrücklich für einzelne Bereiche zugewendet werden, stehen ausschliesslich diesen zur Verfügung.

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