321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturfonds 1. Finanzierung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 12 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kulturfonds 1. Finanzierung
1. Der Kanton führt einen Fonds für die Kulturförderung.
2. Dem Fonds werden zugewiesen
1. * 35 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
2. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
2a. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;
3. der Ertrag aus Verkaufsprovisionen;
4. der Ertrag der Gebühren und Eintrittsgelder;
5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten der Kulturförderung, des Museums oder der Kantonsbibliothek;
6. die Zinsen des Fondsvermögens.
3. Einnahmen des Fonds gemäss Abs. 2 Ziffer 3 und 5, welche ausdrücklich für einzelne Bereiche zugewendet werden, stehen ausschliesslich diesen zur Verfügung.