Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Benutzung

Bereiche der Kulturförderung - Kantonsbibliothek
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Kulturförderungsgesetz, KFG · Benutzung

1. Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen des von der zuständigen Direktion erlassenen Benutzungsreglements für alle nutzbar.

2. Wer erstmals die Kantonsbibliothek benutzt, hat sich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben.

3. Für Ausleihen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

← Art. 10 Kulturförderungsgesetz, KFG Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Ziele der Kulturförderung Art. 12 Kulturförderungsgesetz, KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →