321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Benutzung
Bereiche der Kulturförderung - Kantonsbibliothek
Art. 11 Kulturförderungsgesetz, KFG · Benutzung
1. Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen des von der zuständigen Direktion erlassenen Benutzungsreglements für alle nutzbar.
2. Wer erstmals die Kantonsbibliothek benutzt, hat sich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben.
3. Für Ausleihen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.