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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Aufgaben

Bereiche der Kulturförderung - Kantonsbibliothek
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Art. 10 Kulturförderungsgesetz, KFG · Aufgaben

1. Die Kantonsbibliothek ist nach wissenschaftlichen und bibliothekarischen Grundsätzen zu führen.

2. Die Kantonsbibliothek

1. sammelt und unterhält Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial, insbesondere über den Kanton sowie von Nidwaldner Autorinnen und Autoren;

2. bietet Medien für die Information, das Studium, die Weiterbildung und die Unterhaltung an;

3. vermittelt Medien anderer Bibliotheken und Institutionen;

4. stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung;

5. bietet bei Bedarf Dienstleistungen für andere Bibliotheken innerhalb des Kantons an;

6. kann andere Bibliotheken und weitere Bestände übernehmen und verwalten, soweit ihre Übernahme im Interesse der Öffentlichkeit liegt und für die Verwaltung tragbar ist.

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