321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Aufgaben
Bereiche der Kulturförderung - Kantonsbibliothek
Art. 10 Kulturförderungsgesetz, KFG · Aufgaben
1. Die Kantonsbibliothek ist nach wissenschaftlichen und bibliothekarischen Grundsätzen zu führen.
2. Die Kantonsbibliothek
1. sammelt und unterhält Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial, insbesondere über den Kanton sowie von Nidwaldner Autorinnen und Autoren;
2. bietet Medien für die Information, das Studium, die Weiterbildung und die Unterhaltung an;
3. vermittelt Medien anderer Bibliotheken und Institutionen;
4. stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung;
5. bietet bei Bedarf Dienstleistungen für andere Bibliotheken innerhalb des Kantons an;
6. kann andere Bibliotheken und weitere Bestände übernehmen und verwalten, soweit ihre Übernahme im Interesse der Öffentlichkeit liegt und für die Verwaltung tragbar ist.