321.1
KFGLPC
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Ziele der Kulturförderung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kulturförderungsgesetz, KFG · Ziele der Kulturförderung
1. Der Kanton schafft Rahmenbedingungen für das Entstehen und Erhalten eines vielfältigen kulturellen Lebens.
2. Er fördert künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Bestrebungen.
3. Er ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu allen Sparten des künstlerischen Schaffens.
4. Er bewahrt das kulturelle Erbe.