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321.1 KFGLPC CH-NW

Art. 1 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Ziele der Kulturförderung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kulturförderungsgesetz, KFG · Ziele der Kulturförderung

1. Der Kanton schafft Rahmenbedingungen für das Entstehen und Erhalten eines vielfältigen kulturellen Lebens.

2. Er fördert künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Bestrebungen.

3. Er ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu allen Sparten des künstlerischen Schaffens.

4. Er bewahrt das kulturelle Erbe.

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