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§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverordnung) - Sicherheit von Sportanlagen und -geräten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Sportverordnung · Sicherheit von Sportanlagen und -geräten

1. Kanton und Gemeinden gewährleisten durch einen regelmässigen Unterhalt die Sicherheit ihrer Sportanlagen und -geräte.

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