319.11
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverordnung) - Sicherheit von Sportanlagen und -geräten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sportverordnung · Sicherheit von Sportanlagen und -geräten
1. Kanton und Gemeinden gewährleisten durch einen regelmässigen Unterhalt die Sicherheit ihrer Sportanlagen und -geräte.