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319.1 SportGLS CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) - Ausbildung und Beratung

Sportförderung
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Art. 6 Sportgesetz, SportG · Ausbildung und Beratung

1. Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.

2. Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.

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