319.1
SportGLS
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) - Ausbildung und Beratung
Sportförderung
Art. 6 Sportgesetz, SportG · Ausbildung und Beratung
1. Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.
2. Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.