319.1
SportGLS
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) - Nachwuchsförderung
Sportförderung
Art. 5 Sportgesetz, SportG · Nachwuchsförderung
1. Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und -sportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.
2. Er kann Beiträge gewähren an
1. Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung;
2. die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern, deren Eltern im Kanton Nidwalden Wohnsitz haben.
3. Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association anerkannten Sportverbandes angehören.
4. Die zuständige Direktion kann auch Jugendliche und junge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und -sportler anerkennen.