319.1
SportGLS
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) - Kinderförderung
Sportförderung
Art. 4 Sportgesetz, SportG · Kinderförderung
1. Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder vom 5. bis zum 9. Altersjahr.
2. Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die Kriterien des Programms erfüllen.
3. Er legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.