Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
319.1 SportGLS CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) - Kinderförderung

Sportförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Sportgesetz, SportG · Kinderförderung

1. Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder vom 5. bis zum 9. Altersjahr.

2. Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die Kriterien des Programms erfüllen.

3. Er legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.

← Art. 3 Sportgesetz, SportG Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG) - Grundsatz Art. 5 Sportgesetz, SportG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →