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Art. 8 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Bemessungsgrundlage

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Art. 8 FHV · Bemessungsgrundlage

1. Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.

2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

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