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Art. 7 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 FHV · Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1. Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

2. Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

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