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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 6 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Umleitung von Studierenden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 FHV · Umleitung von Studierenden

1. Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

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