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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 23 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Fürstentum Liechtenstein

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 FHV · Fürstentum Liechtenstein

1. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.

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