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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 22 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 FHV · Kündigung

1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.

2. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.

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