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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 21 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 FHV · Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren

1. Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.

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