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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 20 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 FHV · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.

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