317.21
FHVAHESASUP
CH-NW
Art. 20 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 FHV · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.