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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 2 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FHV · Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

1. Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt 2 der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

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