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Art. 17 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Schiedsinstanz

Rechtspflege
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Art. 17 FHV · Schiedsinstanz

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

2. Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.

3. Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend

a. die Zahl der Studierenden,

b. den massgebenden Wohnsitz,

c. die Zahlungspflicht der Kantone.

4. Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

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