317.21
FHVAHESASUP
CH-NW
Art. 16 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Vollzugskosten
Vollzug
Art. 16 FHV · Vollzugskosten
1. Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.