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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 15 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Ermittlung der Studierendenzahl

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Art. 15 FHV · Ermittlung der Studierendenzahl

1. Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.

2. Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.

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