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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Kommission FHV

Vollzug
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Art. 12 FHV · Kommission FHV

1. Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.

2. Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vor-geschlagen.

3. Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben

a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,

b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,

c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,

d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,

e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,

f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,

g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

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