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Art. 11 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Die Konferenz der Vereinbarungskantone

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Art. 11 FHV · Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.

2. Ihr obliegen folgende Aufgaben

a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,

b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,

c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,

d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,

e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.

3. Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.

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