317.21
FHVAHESASUP
CH-NW
Art. 10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Abzug bei hohen Studiengebühren
Beiträge
Art. 10 FHV · Abzug bei hohen Studiengebühren
1. Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.