317.21
FHVAHESASUP
CH-NW
Art. 1 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 FHV · Zweck
1. Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2. Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.