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317.21 FHVAHESASUP CH-NW

Art. 1 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 FHV · Zweck

1. Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.

2. Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) - Zweck Art. A1-1 FHV →

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