Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
317.113 Tariffe-HSLU CH-NW

Art. 4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Gebühren im Bereich Ausbildung

Aufnahme- und Studiengebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gebührenverordnung-HSLU · Gebühren im Bereich Ausbildung

1. Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen

a. für immatrikulierte Studierende, pro Semester Fr. 800.-;

b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.- bis maximal Fr. 800.-, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller besuchten Veranstaltungen.

1bis. Ausländische Studierende haben neben den allgemeinen Studiengebühren eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester zu entrichten. Dies gilt nicht für ausländische Studierende, deren Wohnsitzkanton für sie FHV-Beiträge leistet.

2. Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studienreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.

← Art. 3 Gebührenverordnung-HSLU Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Geltungsbereich Art. 5 Gebührenverordnung-HSLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →