Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
317.113 Tariffe-HSLU CH-NW

Art. 12 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Fälligkeit

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gebührenverordnung-HSLU · Fälligkeit

1. Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig.

2. Bei Studienabbruch oder -unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung bleiben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet.

3. Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierendenausweises oder die Fortsetzung des Studiums.

← Art. 11 Gebührenverordnung-HSLU Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Geltungsbereich Art. 13 Gebührenverordnung-HSLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →