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317.113 Tariffe-HSLU CH-NW

Art. 11 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) - Mahngebühren

Übrige Gebühren
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Art. 11 Gebührenverordnung-HSLU · Mahngebühren

1. Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung.

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