Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
317.111 ZFHVo CH-NW

Art. 3 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) (Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung) - Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung · Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag

1. Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.

2. Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.

3. Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.

← Art. 2 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) (Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung) - Zweck Art. 4 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →