317.11
CH-NW
Art. 8 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Grundsatz
Aus- und Weiterbildung
Art. 8 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Grundsatz
1. Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.