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Art. 8 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Grundsatz

Aus- und Weiterbildung
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Art. 8 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Grundsatz

1. Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

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