317.11
CH-NW
Art. 7 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Leistungsauftrag
Allgemeines
Art. 7 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Leistungsauftrag
1. Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2. Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen.