317.11
CH-NW
Art. 32 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Ergebnisverwendung
Steuerung und Finanzierung
Art. 32 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Ergebnisverwendung
1. 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2. Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.