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Art. 2 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Rechtsnatur, Name und Sitz

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Art. 2 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Rechtsnatur, Name und Sitz

1. Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags.

2. Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt.

3. Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.

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