315.2
VOLLZUGEXÉCUTIONESECUZIONEAUIAIUIUVCUI
CH-NW
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Bemessungsgrundlage
BEITRAGSBEMESSUNG UND ZAHLUNGSPFLICHT
Art. 8 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Bemessungsgrundlage
1. Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2. Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.