315.2
VOLLZUGEXÉCUTIONESECUZIONEAUIAIUIUVCUI
CH-NW
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Geschäftsstelle
VOLLZUG
Art. 18 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Geschäftsstelle
1. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2. Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.