314.12
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung) - Wiederholung der Prüfung
Maturitätsprüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Kantonale Maturitätsverordnung · Wiederholung der Prüfung
1. Schülerinnen und Schüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nach der vollständigen Repetition der letzten Klasse der Mittelschule die Prüfung wiederholen. Findet die zweite Prüfung nicht mehr als zwei Jahre nach der ersten statt, wird die Prüfung in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Maturitätsnote 5 und seither genügende Jahresleistungen erreicht wurden.
2. Die Maturaarbeit ist nicht zu wiederholen.
3. Die Prüfung kann vor Ende des nächsten Semesters vollständig wiederholt werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die gesamten Kosten zu tragen.
4. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.